Cannabis unterm Weihnachtsbaum? Warum Schenken strafbar ist – und wie man es legal macht
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Es ist das erste Weihnachtsfest seit der Legalisierung – und viele Heimgärtner blicken stolz auf ihre gefüllten Einmachgläser. Die Versuchung ist groß, dem besten Freund oder der Partnerin ein paar Gramm der eigenen Ernte unter den Baum zu legen. Doch Strafrechtler schlagen Alarm: Das Cannabisgesetz (KCanG) kennt keine „Weihnachtsamnestie“. Jede Form der Weitergabe ist eine Straftat, kein Kavaliersdelikt. Wir erklären die feine juristische Linie zwischen illegalem Geschenk und legalem gemeinsamen Genuss.
Die Kernpunkte im Überblick
- Das Gesetz: § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG verbietet die „Weitergabe“ von Cannabis strikt. Es gibt keine Ausnahme für Geschenke, geringe Mengen oder Familienangehörige.
- Die Strafe: Anders als Ordnungswidrigkeiten (wie Kiffen auf dem Spielplatz) ist die Weitergabe eine Straftat. Es drohen Geldstrafen oder bis zu 3 Jahre Haft.
- Rote Linie Minderjährige: Wer Cannabis an Personen unter 18 Jahren weitergibt (auch an den 17-jährigen Neffen), riskiert eine Mindestfreiheitsstrafe, die oft nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Die Lösung: Juristen unterscheiden zwischen „Besitzverschaffung“ (Schenken = verboten) und „Konsumüberlassung zum unmittelbaren Verbrauch“ (Joint rumreichen = oft straffrei).
- Sichere Geschenke: Statt Blüten sollten Zubehör, Vaporizer oder Grow-Equipment verschenkt werden.
Der Irrtum: „Es ist doch legal, also darf ich es teilen“
Viele Konsumenten unterliegen einem fundamentalen Missverständnis. Das Cannabisgesetz hat den Besitz (bis 50g zuhause) und den Eigenanbau legalisiert – aber nicht den Markt unter Privatpersonen. Das Gesetz zielt darauf ab, den Handel einzudämmen.
Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler (bekannt als „Cannabis-Anwalt“) warnt auf Social Media regelmäßig: „Schenken ist Weitergabe. Weitergabe ist strafbar.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob Geld fließt oder nicht. Der Tatbestand der Weitergabe (§ 2 KCanG) erfordert keine Gewinnabsicht. Wer seinem Bruder 5 Gramm „White Widow“ in Geschenkpapier wickelt und überreicht, begeht technisch gesehen dieselbe Straftat wie ein Dealer, der Ware kostenlos zum Anfixen verteilt.
Warum gibt es keine „Kleinstmengen-Ausnahme“?
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Dealer sich herausreden können („Ich habe das nur verschenkt“). Zudem soll sichergestellt werden, dass Cannabis nur aus lizenzierten Quellen (Eigenanbau, CSC, Apotheke) stammt. Wenn Sie Ihre Ernte verschenken, durchbrechen Sie diese geschlossene Kette.
Auch innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Ehe gilt das Verbot. Wenn Ehemann A anbaut und Ehefrau B Zugriff auf den Tresor mit der Ernte gewährt (ohne dass sie selbst als Mit-Gärtnerin gilt), kann dies als „Überlassen zum unmittelbaren Besitz“ gewertet werden. Juristisch sicher ist nur: Jeder baut seine eigenen 3 Pflanzen an oder man gründet eine „Anbaugemeinschaft“ im häuslichen Rahmen, bei der beide Zugriff haben.
Der Ausweg: Die „Joint-Runde“ unterm Baum
Muss Weihnachten also trocken bleiben? Nein. Das deutsche Strafrecht kennt eine feine, aber entscheidende Unterscheidung, die schon vor der Legalisierung beim Betäubungsmittelgesetz galt und auch jetzt noch relevant ist:
- Besitzverschaffung (Strafbar): Sie geben jemandem Cannabis, damit er es mitnimmt oder später konsumiert. Sie geben die „Herrschaftsgewalt“ über den Stoff auf.
- Konsumüberlassung zum unmittelbaren Verbrauch (Oft straffrei): Sie sind Eigentümer und Besitzer des Cannabis. Sie bauen einen Joint oder füllen den Vaporizer. Sie reichen ihn herum. Die anderen ziehen daran und geben ihn direkt zurück. Das Cannabis verlässt nie Ihre soziale Kontrolle.
Das bedeutet für Heiligabend: Wenn Sie Ihren Onkel probieren lassen wollen, dürfen Sie ihm nicht ein Tütchen Blüten schenken. Aber Sie dürfen – nach herrschender Rechtsauffassung – gemeinsam auf dem Balkon stehen, Ihren Joint anzünden und ihn probieren lassen, solange der Joint danach zu Ihnen zurückkehrt oder vor Ort aufgeraucht wird.
Achtung: Minderjährige sind tabu!
Alle oben genannten „Schlupflöcher“ enden sofort, wenn Minderjährige im Spiel sind. § 34 KCanG sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor für Personen über 21, die Cannabis an Minderjährige abgeben. Das ist ein Verbrechenstatbestand. Selbst das „Probierenlassen“ des 17-jährigen Cousins kann hier das Leben ruinieren. Hier kennt das Gesetz absolut keinen Spaß.
Sicher Schenken: Die Alternativen
Um den Weihnachtsfrieden nicht durch eine Hausdurchsuchung zu gefährden, empfehlen wir legale Geschenke:
- Hardware: Hochwertige Grinder, Vaporizer oder Aktivkohlefilter sind 100% legal und freuen jeden Genießer.
- Grow-Zubehör: Eine neue LED-Lampe, Premium-Dünger oder schicke Trimming-Scheren für die nächste Saison.
- Literatur: Fachbücher über den Anbau oder die Veredelung (Curing) von Cannabis.
- Gutscheine: Für den Mitgliedsbeitrag im lokalen Cannabis Social Club (vorausgesetzt, die Person tritt selbst bei).
📦 Quellen & Hintergründe
Rechtsgrundlagen Stand 21.11.2025: