Rezept per DM: Die Masche der Medfluencer
Faktencheck 2025: „Diese Sorte heilt deine Migräne!“ – Auf TikTok & Instagram pushen vermeintliche „Medfluencer“ Cannabis mit Heilversprechen und „Rezept per DM“. In Deutschland greift hier das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Laien‑Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Werbung für Fernbehandlungen sind stark reglementiert bis verboten. Verstöße können Abmahnungen, Bußgelder nach dem konkreten Tatbestand und bei irreführender Werbung sogar Strafverfahren nach sich ziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Heilversprechen = Risiko: Aussagen, die Cannabis eine therapeutische Wirkung bei Krankheiten zuschreiben, können als irreführende Werbung oder verbotene Laien‑Werbung gewertet werden. (§ 3 HWG; § 11 HWG – Laienwerbung)
- Medizinisches Cannabis ≙ Rx‑Arznei: Werbung gegenüber Laien ist grundsätzlich unzulässig; Social‑Posts mit Produkt‑/Therapiebezug sind hochriskant. (Ratgeberrecht zu § 11 HWG)
- „Rezept per DM“ ≙ Fernbehandlung: Für Werbung mit Fernbehandlung gilt ein ausdrückliches Verbot. Das bestätigte der BGH in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH zu § 9 HWG)
- Sanktionen: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder nach dem konkreten Tatbestand; irreführende Werbung kann je nach Tatbestand strafrechtliche Folgen haben. (§ 15 HWG; § 14 HWG)
Was machen Medfluencer rechtlich falsch?
Typische Problem‑Claims in Posts, Reels oder Livestreams:
- „Die Terpene in Lemon Haze wirken besser gegen Angst als Medikamente.“
- „Schick mir eine DM für ärztliche Beratung bei Schlafstörungen.“
- „Mit Code HEALTHY10: CBD‑Öl gegen Schmerzen.“
Solche Aussagen vermischen Lifestyle‑Content mit medizinischer Beratung – ohne Zulassung, ohne Pflichtangaben, oft mit Heilversprechen. Das kollidiert mit dem Irreführungsverbot und den Laien‑Werbeverboten. (§ 3 HWG; Händlerbund‑Leitfaden)
Fernbehandlung: Werbung tabu
Wer mit „Diagnose/Therapie per App/DM“ wirbt, fällt unter das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Der BGH bestätigte dies in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH‑Pressemitteilung)
Abmahnungen: Wer mahnt – und warum?
Neben Behörden treten Verbände wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen rechtswidrige Werbung auf. Abmahnungen zielen auf Unterlassung & Kostenerstattung. (Ratgeberrecht)
Was ist noch erlaubt?
- Kein Produkt‑/Therapie‑Bezug: Allgemeiner Lifestyle‑Content ohne Heilversprechen, ohne Rx‑Bezug.
- Keine Diagnosen/Anleitungen: Keine „Behandlungstipps“, keine Erfolgsgarantien.
- Kennzeichnung & Pflichtangaben: Wo Werbung zulässig ist, Kennzeichnung beachten; bei Laienwerbung für OTC gelten Pflichttexte. (§ 4 HWG Pflichttexte)
Creator‑Checkliste (Kurz)
- Niemals Heilversprechen oder Erfolgsgarantien.
- Kein „Rezept per DM“ – keine Fernbehandlungs‑Werbung.
- Keine Laien‑Werbung für Rx‑Produkte (medizinisches Cannabis eingeschlossen).
- Belege sichern: Studien/Quellen nur sachlich & korrekt, ohne Produktempfehlung.
- Im Zweifel juristisch prüfen lassen (HWG/UWG).
Fazit
Der „Wilde Westen“ ist vorbei. Wer Cannabis im Netz bewirbt, muss die HWG‑Leitplanken beachten – sonst drohen kostspielige Abmahnungen und im Extremfall Strafverfahren. Für Konsument:innen gilt: Medizinische Fragen gehören zum Arzt, nicht in die DMs eines Influencers.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 09.09.2025, 20:22.