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SOCIAL MEDIA & RECHT

Rezept per DM: Die gefährliche Masche der Medfluencer

Karikatur: Influencer bewirbt Cannabis mit Heilversprechen auf TikTok und wird von Abmahn-Hammer getroffen

Faktencheck 2025: „Diese Sorte heilt deine Migräne!“ – Auf TikTok & Instagram pushen vermeintliche „Medfluencer“ Cannabis mit Heilversprechen und „Rezept per DM“. In Deutschland greift hier das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Laien‑Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Werbung für Fernbehandlungen sind stark reglementiert bis verboten. Verstöße können Abmahnungen, Bußgelder bis 50.000 € und bei irreführender Werbung sogar Strafverfahren nach sich ziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heilversprechen = Risiko: Aussagen, die Cannabis eine therapeutische Wirkung bei Krankheiten zuschreiben, können als irreführende Werbung oder verbotene Laien‑Werbung gewertet werden. (§ 3 HWG; § 11 HWG – Laienwerbung)
  • Medizinisches Cannabis ≙ Rx‑Arznei: Werbung gegenüber Laien ist grundsätzlich unzulässig; Social‑Posts mit Produkt‑/Therapiebezug sind hochriskant. (Ratgeberrecht zu § 11 HWG)
  • „Rezept per DM“ ≙ Fernbehandlung: Für Werbung mit Fernbehandlung gilt ein ausdrückliches Verbot. Das bestätigte der BGH in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH zu § 9 HWG)
  • Sanktionen: Ordnungswidrigkeiten bis 50.000 € Bußgeld; irreführende Werbung kann als Straftat mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr verfolgt werden. (§ 15 HWG; § 14 HWG)

Was machen Medfluencer rechtlich falsch?

Typische Problem‑Claims in Posts, Reels oder Livestreams:

  • „Die Terpene in Lemon Haze wirken besser gegen Angst als Medikamente.“
  • „Schick mir eine DM für ärztliche Beratung bei Schlafstörungen.“
  • „Mit Code HEALTHY10: CBD‑Öl gegen Schmerzen.“

Solche Aussagen vermischen Lifestyle‑Content mit medizinischer Beratung – ohne Zulassung, ohne Pflichtangaben, oft mit Heilversprechen. Das kollidiert mit dem Irreführungsverbot und den Laien‑Werbeverboten. (§ 3 HWG; Händlerbund‑Leitfaden)

Fernbehandlung: Werbung tabu

Wer mit „Diagnose/Therapie per App/DM“ wirbt, fällt unter das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Der BGH bestätigte dies in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH‑Pressemitteilung)

Abmahnungen: Wer mahnt – und warum?

Neben Behörden treten Verbände wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen rechtswidrige Werbung auf. Abmahnungen zielen auf Unterlassung & Kostenerstattung. (Ratgeberrecht)

Was ist noch erlaubt?

  • Kein Produkt‑/Therapie‑Bezug: Allgemeiner Lifestyle‑Content ohne Heilversprechen, ohne Rx‑Bezug.
  • Keine Diagnosen/Anleitungen: Keine „Behandlungstipps“, keine Erfolgsgarantien.
  • Kennzeichnung & Pflichtangaben: Wo Werbung zulässig ist, Kennzeichnung beachten; bei Laienwerbung für OTC gelten Pflichttexte. (§ 4 HWG Pflichttexte)

Creator‑Checkliste (Kurz)

  1. Niemals Heilversprechen oder Erfolgsgarantien.
  2. Kein „Rezept per DM“ – keine Fernbehandlungs‑Werbung.
  3. Keine Laien‑Werbung für Rx‑Produkte (medizinisches Cannabis eingeschlossen).
  4. Belege sichern: Studien/Quellen nur sachlich & korrekt, ohne Produktempfehlung.
  5. Im Zweifel juristisch prüfen lassen (HWG/UWG).

Fazit

Der „Wilde Westen“ ist vorbei. Wer Cannabis im Netz bewirbt, muss die HWG‑Leitplanken beachten – sonst drohen kostspielige Abmahnungen und im Extremfall Strafverfahren. Für Konsument:innen gilt: Medizinische Fragen gehören zum Arzt, nicht in die DMs eines Influencers.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 09.09.2025, 20:22.

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