Rezept per DM: Die gefährliche Masche der Medfluencer
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Faktencheck 2025: „Diese Sorte heilt deine Migräne!“ – Auf TikTok & Instagram pushen vermeintliche „Medfluencer“ Cannabis mit Heilversprechen und „Rezept per DM“. In Deutschland greift hier das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Laien‑Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Werbung für Fernbehandlungen sind stark reglementiert bis verboten. Verstöße können Abmahnungen, Bußgelder bis 50.000 € und bei irreführender Werbung sogar Strafverfahren nach sich ziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Heilversprechen = Risiko: Aussagen, die Cannabis eine therapeutische Wirkung bei Krankheiten zuschreiben, können als irreführende Werbung oder verbotene Laien‑Werbung gewertet werden. (§ 3 HWG; § 11 HWG – Laienwerbung)
- Medizinisches Cannabis ≙ Rx‑Arznei: Werbung gegenüber Laien ist grundsätzlich unzulässig; Social‑Posts mit Produkt‑/Therapiebezug sind hochriskant. (Ratgeberrecht zu § 11 HWG)
- „Rezept per DM“ ≙ Fernbehandlung: Für Werbung mit Fernbehandlung gilt ein ausdrückliches Verbot. Das bestätigte der BGH in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH zu § 9 HWG)
- Sanktionen: Ordnungswidrigkeiten bis 50.000 € Bußgeld; irreführende Werbung kann als Straftat mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr verfolgt werden. (§ 15 HWG; § 14 HWG)
Was machen Medfluencer rechtlich falsch?
Typische Problem‑Claims in Posts, Reels oder Livestreams:
- „Die Terpene in Lemon Haze wirken besser gegen Angst als Medikamente.“
- „Schick mir eine DM für ärztliche Beratung bei Schlafstörungen.“
- „Mit Code HEALTHY10: CBD‑Öl gegen Schmerzen.“
Solche Aussagen vermischen Lifestyle‑Content mit medizinischer Beratung – ohne Zulassung, ohne Pflichtangaben, oft mit Heilversprechen. Das kollidiert mit dem Irreführungsverbot und den Laien‑Werbeverboten. (§ 3 HWG; Händlerbund‑Leitfaden)
Fernbehandlung: Werbung tabu
Wer mit „Diagnose/Therapie per App/DM“ wirbt, fällt unter das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Der BGH bestätigte dies in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale. (BGH‑Pressemitteilung)
Abmahnungen: Wer mahnt – und warum?
Neben Behörden treten Verbände wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen rechtswidrige Werbung auf. Abmahnungen zielen auf Unterlassung & Kostenerstattung. (Ratgeberrecht)
Was ist noch erlaubt?
- Kein Produkt‑/Therapie‑Bezug: Allgemeiner Lifestyle‑Content ohne Heilversprechen, ohne Rx‑Bezug.
- Keine Diagnosen/Anleitungen: Keine „Behandlungstipps“, keine Erfolgsgarantien.
- Kennzeichnung & Pflichtangaben: Wo Werbung zulässig ist, Kennzeichnung beachten; bei Laienwerbung für OTC gelten Pflichttexte. (§ 4 HWG Pflichttexte)
Creator‑Checkliste (Kurz)
- Niemals Heilversprechen oder Erfolgsgarantien.
- Kein „Rezept per DM“ – keine Fernbehandlungs‑Werbung.
- Keine Laien‑Werbung für Rx‑Produkte (medizinisches Cannabis eingeschlossen).
- Belege sichern: Studien/Quellen nur sachlich & korrekt, ohne Produktempfehlung.
- Im Zweifel juristisch prüfen lassen (HWG/UWG).
Fazit
Der „Wilde Westen“ ist vorbei. Wer Cannabis im Netz bewirbt, muss die HWG‑Leitplanken beachten – sonst drohen kostspielige Abmahnungen und im Extremfall Strafverfahren. Für Konsument:innen gilt: Medizinische Fragen gehören zum Arzt, nicht in die DMs eines Influencers.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 09.09.2025, 20:22.